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Pferdekaufvertrag – Abkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr

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Urteil: Abkürzung Verjährungsfrist im Pferdekaufvertrag rechtmäßig
Das Landgericht Göttingen wies die Berufung der Klägerin im Pferdekaufvertrag-Fall zurück. Die verkürzte Verjährungsfrist von drei Monaten für Mängelansprüche, die nach der Pferdeübergabe geltend gemacht wurden, blieb wirksam. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beklagte als Unternehmer handelte, und somit waren die Verbraucherschutzgesetze nicht anwendbar. Die Klägerin trug die Kosten der Berufung, und das Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 90/13  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rückweisung der Berufung: Das LG Göttingen wies die Berufung der Klägerin zurück.
Verjährungsfrist: Eine verkürzte Verjährungsfrist von drei Monaten für Mängelansprüche wurde als gültig angesehen.
Minderungsrecht: Die Minderung war unwirksam, da sie nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärt wurde.
Unternehmereigenschaft: Der Beklagte konnte nicht als Unternehmer identifiziert werden, was die Anwendung von Verbraucherschutzgesetzen ausschloss.
Formularklauseln: Es gab keine Beweise dafür, dass der Beklagte die Vertragsbedingungen einseitig gestellt hatte.
Verhandlungen über Verjährungshemmung: Es wurden keine verjährungshemmenden Verhandlungen festgestellt.
Kosten der Berufung: Die Klägerin musste die Kosten der Berufung tragen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.

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(Symbolfoto: Piotr Zajda /Shutterstock.com)

Im Pferdekaufvertrag kann die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche laut Gesetz auf ein Jahr verkürzt werden, wie der Bundesgerichtshof in verschiedenen Urteilen klargestellt hat. Dieser Rechtsgrundsatz führt oftmals zu kon[…]


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