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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung und Transsexualität – Offenbarungspflicht?

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 7 U 40/01
Verkündet am 05.12.2001
Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden – Az.: 9 O 204/00

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 27.716,54 DM.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Rücktritt der Beklagten von dem mit der Klägerin geschlossenen Krankenversicherungsvertrag, den die Beklagte auf das Verschweigen gefahrerheblicher Umstände durch die Klägerin stützt, unwirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, ist unbegründet.
Der von der Beklagten erklärte Rücktritt ist wirksam. Nach § 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ein nach § 16 Abs. 1 VVG gefahrerheblicher Umstand nicht angezeigt wurde. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 VVG gilt ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich.
Die Beklagte hat mit der Frage 2 a) ihres Fragebogens Untersuchungen oder Behandlungen durch Ärzte in den letzten drei Jahren erfragt. Diese Frage hat die Klägerin mit „ja“ beantwortet. Die im Falle der Bejahung geforderten ausführlichen Angaben zur Frage 2 a) sind wiederum tabellenartig mit Überschriften vorgegeben. Unter der Überschrift a) werden folgende ergänzende Angaben verlangt: „Art der Erkrankung oder Beschwerden, Verletzungen, Kur usw./Untersuchungsbefunde, Art der körperlichen Fehler, seelischen, bzw. psychischen Störungen, Medikamente?“. Diese von ihr verlangten ergänzenden Angaben hat die Klägerin dahingehend beantwortet, dass sie auf Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund hingewiesen hat. Die ergänzenden Angaben sind damit nicht zutreffend gemacht worden. Die Klägerin, die sich im Jahre 1986 einer Operation zur Geschlechtsumwandlung unterzogen hatte, hat in den d[…]


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