Inlandssperre für EU-Führerschein: Kein Fahren nach Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Verurteilung eines Mannes wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Trotz einer in Polen erworbenen EU-Fahrerlaubnis war der Angeklagte nicht berechtigt, in Deutschland zu fahren, da er in Berlin gemeldet war und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Zudem war gegen ihn eine Sperrfrist verhängt worden, was die Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland ausschloss.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: (3) 121 Ss 195/14 (11/15) >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Verurteilung: Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.
Polnische EU-Fahrerlaubnis: Der Angeklagte erwarb nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis einen polnischen Führerschein.
Lebensmittelpunkt in Deutschland: Trotz der polnischen Fahrerlaubnis war der Angeklagte in Deutschland wohnhaft und hätte seinen Führerschein umschreiben lassen müssen.
Sperrfrist als entscheidender Faktor: Eine Sperrfrist nach § 69a StGB wurde gegen den Angeklagten verhängt, was die Nutzung der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland ausschloss.
Keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis: Der Angeklagte stellte keinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist.
Europäisches Recht und nationales Recht: Der Fall berührt das Zusammenspiel von europäischem Recht (Anerkennung von EU-Führerscheinen) und deutschem Straßenverkehrsrecht.
Kein Verbotsirrtum anerkannt: Das Gericht erkannte keinen Verbotsirrtum an; der Angeklagte hätte sich über die Gültigkeit seines Führerscheins informieren müssen.
Kosten des Rechtsmittels: Der Angeklagte wurde zur Übernahme der Kosten seines Rechtsmittels verurteilt.
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