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Nachlassgrundstück – gerichtliche Genehmigung für Verkauf

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OLG München, Az: 31 Wx 18/14, Beschluss vom 10.04.2014
I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts xxx – Nachlassgericht – vom 25.11.2013 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Erklärungen der Nachlasspflegerin in der notariellen Urkunde vom xxx (URNr. xxx) in Verbindung mit den Nachtragsurkunden vom xxx (URNr. xxx) und vom xxx (URNr. xxx) nachlassgerichtlich genehmigt werden.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Erben.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 280.000 € festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Sie führen zu der im Tenor ausgesprochenen Entscheidung, mit der der Verkauf des Nachlassgrundstücks entsprechend den Vereinbarungen im Kaufvertrag vom xxx in Verbindung mit den beiden Nachträgen vom xxx und xxx genehmigt wird.
Die Veräußerung des Nachlassgrundstücks zu einem Kaufpreis von nun xxx € liegt dem Interesse aller, insbesondere auch der noch nicht festgestellten Erben.
1. Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft nach §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1821 Nr. 1 BGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Maßgebendes Kriterium ist dabei das Interesse aller Erben, wie es sich im Entscheidungszeitpunkt darstellt. Ist der Nachlasspfleger – wie hier – mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, so gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind, entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen (BGHZ 49, 1/5).
2. Der Senat gelangt ebenso wie das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass die Veräußerung des Nachlassgrundstücks der ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses dient.
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