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Sorgerecht (gemeinsames): Übertragung auf ein Elternteil

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 4 UF 24/02
Beschluss vom 11.10.2002
Vorinstanz: AG Bonn – Az.: 41 F 354/01

In der Familiensache hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die mittels Telefax am selben Tage beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners vom 11. Februar 2002 gegen den ihm am 11. Januar 2002 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 13. Dezember 2001 (41 F 354/01), durch den die elterliche Sorge für H. auf die Antragstellerin allein übertragen worden ist, am 11: Oktober 2002 beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr unter Aufhebung der gemeinsamen Sorgeberechtigung mit dem Antragsgegner das Sorgerecht für den Sohn H. W., geboren am … 1999, allein zu übertragen, wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:
Die gemäß § 621 e Abs. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – die hier nach § 26 Nr. 10 EGZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung finden, weil die angefochtene Entscheidung entsprechend der richterlichen Verfügung vom .13. Dezember 2001 (Bl. 75R d. A.) vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist – statthafte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 621 e Abs. 3, § 516 ZPO a. F.) eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2002 ist ausweislich der Datumsangaben in den Fax-Kennungen noch am selben Tage mittels Telefax sowohl beim Amtsgericht (Bl. 82 d. A.) als auch beim Oberlandesgericht (Bl. 84 d. A.) eingegangen. Sie ist damit vor Ablauf der an diesem Tage endenden einmonatigen Beschwerdefrist jedenfalls auch bei dem Beschwerdegericht (vgl. § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO) eingereicht worden.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist auch begründet. Nach den maßgeblichen Vorschriften des deutschen Sachrechts, die das Amtsgericht mit Rücksicht[…]


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