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Baulich verändertes gemeinschaftliches WEG-Eigentum – nur zahlende Eigentümer dürfen Nutzungen

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Nutzungsrechte im baulich veränderten gemeinschaftlichen WEG-Eigentum: nur zahlende Eigentümer
Das Landgericht München I hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck zurückgewiesen. Im Kern geht es um die Nutzung eines baulich veränderten gemeinschaftlichen Eigentums (hier: eines Innenaufzugs) in einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG). Das Gericht bestätigt, dass nur diejenigen Eigentümer, die die Kosten für die Baumaßnahme tragen, ein Nutzungsrecht haben. Dieses Urteil stärkt die Rechte der zahlenden Eigentümer und bestätigt die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Eigentümerbeschlüsse.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 5214/23 WEG  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung zurückgewiesen: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck wird abgelehnt.
Kostentragung: Die Kosten für die Baumaßnahme (Einbau eines Innenaufzugs) werden von den betreffenden Wohnungseigentümern getragen.
Nutzungsrecht: Nur diejenigen Eigentümer, die zur Finanzierung der Baumaßnahme beitragen, erhalten ein Nutzungsrecht für den Aufzug.
Sonderumlage: Zur Finanzierung der Baumaßnahme wird eine Sonderumlage unter den zahlenden Eigentümern erhoben.
Ausschluss von Mitgebrauch: Eigentümer, die nicht zur Finanzierung beitragen, sind vom Mitgebrauch des Aufzugs ausgeschlossen.
Möglichkeit zur nachträglichen Beteiligung: Nicht beteiligte Eigentümer können gegen einen Ausgleichsbetrag später ein Mitbenutzungsrecht erwerben.
Angemessenheit der Maßnahme: Die Maßnahme (Aufzugseinbau) wird als angemessen und notwendig für einen barrierefreien Zugang eingestuft.
Haftung für Mängel: Für Mängel oder Schäden im Zusammenhang mit der Baumaßnahme haften die beteiligten Eigentümer.

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