Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Oldtimer – abweichender Motor als Mangel

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Zusammenfassung: Ist ein Oldtimer, der statt des Originalmotors einen abweichenden, leistungsstärkeren, Motor verbaut hat, mangelhaft? Lesen Sie zu dieser Frage das Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe im Volltext. Gegenstand des Urteiles war der Oldtimer „Jaguar XK 150 S Roadster“, welcher im Jahre 1958 gebaut worden war und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages somit ein Alter von 52 Jahre erreicht hatte.

Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 9 U 234/12
Urteil vom 20.11.2014

Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13.11.2012 – 5 O 59/12 T – aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger ist amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz. In seiner Freizeit sammelt er Oldtimer und nimmt regelmäßig an Rallyes teil. Seine Sammlung umfasst mehrere wertvolle Oldtimer, unter anderem einen Rolls-Royce Silver Ghost, Baujahr 1926, und einen Rolls-Royce Phantom I, Baujahr 1929.
Am 28.11.2010 begab sich der Kläger in das Autohaus der Beklagten Ziff. 1 in S., die sowohl moderne als auch klassische Automobile verkauft. Er war an einem bestimmten Oldtimer interessiert. Bei dem Besuch fiel ihm ein anderes Fahrzeug auf, welches sein Interesse fand, nämlich ein Jaguar, welcher als „Jaguar XK 150 S Roadster“, Baujahr 1958, bezeichnet wurde. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom selben Tag erwarb der Kläger dieses Fahrzeug zum Preis von 148.000,00 €. Der Beklagte Ziff. 2 ist als Autoverkäufer bei der Beklagten Ziff. 1 tätig. Er trat bei den Verhandlungen mit dem Kläger für diese auf. Für den Kaufvertrag verwendeten die Parteien ein in englischer Sprache abgefasst[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv