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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensgutachtensherausgabe an Versicherungsnehmer bei arglistiger Täuschung

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LG Saarbrücken – Az.: 14 O 103/17 – Urteil vom 08.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Der Streitwert wird auf 125.000,00 € bis 140.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft und Leistungen aufgrund eines Wohnhausbrandes.

Der Kläger ist Versicherungsnehmer eines Wohngebäudeversicherungsvertrags bei der …. Der Versicherungsvertrag wurde mit Versicherungsschein Nr. … unter dem 14.09.2005 policiert. Zum 14.06.2014 wurde eine Änderungspolice sowie ein Nachtrag zum Versicherungsschein unter der neuen Versicherungsschein Nr. … ausgestellt. Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 2003 zugrunde (Anlage K1).

§ 21 Ziff. 1 VGB 2003 lautet:

„Versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.“

Eigentümerin des versicherten Gebäudes, …, …, ist die Ehefrau des Beklagten, Frau ….

Mit notariellem Kaufvertrag vom 09.05.2012, UR-Nr. … des Notars … in … (Bl. 6 d.A.), erwarben die Zeugen … das versicherte Grundstück von der Ehefrau des Klägers unter dessen ausdrücklicher Zustimmung. Die Eintragung ins Grundbuch ist bislang noch nicht erfolgt.

Am 29.12.2014 kam es zu einem Brand in dem versicherten Gebäude.

Der Brand war Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen unter dem Aktenzeichen 04 Js 147/15 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, in deren Verlauf der Kläger als Beschuldigter geführt wurde. Die Ermittlungsbeamten gingen von einem Motiv des Klägers aufgrund schlechter finanzieller Verhältnisse sowie Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Anwesens an die Zeugen … aus. Das Verfahren wurde aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts mit Verfügung vom 28.09.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Am 07.01.2015 fand ein Treffen zwischen dem Kläger und den Regulierungsbeauftragten der Beklagten, den Zeugen Frau … und Herrn …, statt. Im Verhandlungsprotokoll (Anlage K3/…14) wurde festgehalten:

„§ 28 wurde ausgehändigt und eingesehen. […] Wirtschaftl. Verhältnisse sind geordnet. Keine eidesstattlichen Versicherungen oder Insolvenzen gegeben oder in Aussicht.“

Der Protokollvordruck schließt mit dem fettgedruckten Hinweis auf die Folgen von Falscha[…]


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