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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen von Fahrverbot bei ehrenamtlicher Tätigkeit

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AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 267 Js 1718/19 – 287/19 – Urteil vom 15.11.2019

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. I in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG.
Gründe
Der Betroffene .. war Beamter bei der Bundesagentur für Arbeit und ist Pensionär. Nach eigenen Angaben bedarf es für den Fall der Verhängung einer Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheides (240,00 €) keiner Anordnung einer Ratenzahlung.

Als Pensionär befasst sich der Betroffene mit ehrenamtlicher Tätigkeit. Er leitet als Vorsitzender des Vorstandes die „X-Stiftung NRW“, die in A ansässig ist, seinem ehemaligen Arbeitsort.

Am 9. Mai 2019 befuhr der Betroffene mit seinem PKW der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen AB XX … die Bundesautobahn 45 in Fahrtrichtung Frankfurt/Main in Höhe km 11,700 und überschritt hier um 12.07 Uhr die dort aufgrund von Fahrbahnreparaturarbeiten und nachfolgenden aufgebrachtem Rollsplitt angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 57 km/h. Er wurde durch den Polizeibeamten G der Polizei Dortmund mit dem Messgerät ProVida in gültig geeichtem Zustand und entsprechend der Bedienungsanleitung genutzt in dem ProVida-Messmodus „Synchron-manuell“ mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h gemessen. Nach Abzug der nötigen Toleranz von 8 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 137 km/h und damit eine Überschreitung um 57 km/h.

Bei der für einen Fahrzeugführer auf einer Bundesautobahn gebotenen Sorgfalt hätte der Betroffene die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung erkennen können und müssen und seine Fahrgeschwindigkeit hierauf einstellen müssen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war nämlich vorgenommen durch beidseitige Zeichen 274 „120 km/h“ einige hundert Meter vor der späteren Messstelle mit dort angeordneten 80 km/h Höchstgeschwindigkeit. Diese Zeichen sind auf dem untersten Print des Videos Bl. 43 d.A. zu sehen, soweit es sich um das linksseitig der Fahrbahn angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkungsschild[…]


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