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Sportstudio- oder Fitnessstudiovertrag – Klausel über die stillschweigende Vertragsverlängerung

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Fitnessstudiovertrag: Unzulässige Klauseln zur Vertragsverlängerung
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seinem Urteil vom 14.06.2023 entschieden, dass die Klauseln zur stillschweigenden Vertragsverlängerung und damit verbundenen Preiserhöhung in Fitnessstudioverträgen rechtens sind. Das Gericht sieht in diesen Klauseln keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, da sie als Preisvereinbarungen gelten, die bei Vertragsabschluss getroffen werden und somit nicht der Inhaltskontrolle unterliegen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 52/23   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung des Klägers: Abgelehnt vom OLG Bamberg gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg.
Streitpunkt: Klauseln zur Verlängerung der Vertragslaufzeit von Fitnessstudioverträgen.
Position des Klägers: Behauptung einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher durch automatische Vertragsverlängerung und Preiserhöhung.
Argument der Beklagten: Die Klauseln sind als Preisvereinbarungen anzusehen, die bei Vertragsschluss getroffen wurden.
Landgerichtsentscheidung: Klage abgewiesen, da keine unangemessene Benachteiligung vorliegt.
OLG-Urteil: Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Klauseln, da sie als Teil der Preisgestaltung bei Vertragsbeginn gelten.
Rechtliche Einordnung: Diese Klauseln unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Empfehlung des OLG: Rücknahme der Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten.

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Stillschweigende Vertragsverlängerung im Fitnessstudio: Neue Regel[…]


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