HESSISCHES FINANZGERICHT
Az.: 3 K 3174/05
Urteil vom 11.12.2007
(BFH, Az.: III R 8/08)
In dem Rechtsstreit wegen Kindergeld betreffend das Kind Z… für die Zeit ab Januar 2003 hat der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 11. Dezember 2007 für Recht erkannt:
1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld vom 28.06.2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.09.2005 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind auch dann entfällt, wenn dieses von dem Ehegatten getrennt lebt und der Ehegatte keinen Trennungsunterhalt leistet. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine Tochter Z… (geboren am ….1982). Diese befand sich in der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 14.09.2003 in Ausbildung zur … . Im Hinblick auf diese Ausbildung gewährte die Beklagte (Familienkasse) dem Kläger Kindergeld.
Am … 2001 hatte die Tochter des Klägers die Ehe mit Herrn M… geschlossen.
Die Ehe wurde am ….2005 geschieden. Seit …08.2002 lebten die Ehegatten von einander getrennt.
Nach der Trennung machte die Tochter des Klägers gegenüber Herrn M… Ansprüche auf Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt geltend. Weil Herr M… den Unterhaltsforderungen nicht nachkam, wurde er vom Amtsgericht … durch Urteil vom …06.2004 dazu verpflichtet, an die Tochter des Klägers u. a. in folgendem Umfang Getrenntlebendenunterhalt zu zahlen: rückständiger