OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 127/17 – Urteil vom 05.06.2018
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.657,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den im ersten Rechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.
Von den im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 21. August 2014 gegen 14:42 Uhr im Bereich der Kreuzung der X1-Straße/X2-Straße in Stadt 1 ereignete.
Damals war der Zeuge A mit dem PKW 1 der Klägerin auf der X1-Straße in Fahrtrichtung X3-Straße unterwegs. Unstreitig befuhr er die rechte der beiden Geradeausspuren und passierte den Einmündungsbereich der X2-Straße bei Grünlicht. Die Beklagte zu 1) befuhr mit einem bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw 2 die X2-Straße. Sie hatte sich in den Linksabbiegeverkehr eingeordnet, um links in die X1-Straße einzubiegen. Die Beklagte zu 1) beabsichtigte, dort die rechte der beiden Geradeausspuren zu nutzen. Sie fuhr bei „Grün“ in die Kreuzung hinter mehreren anderen Fahrzeugen ein und musste dann verkehrsbedingt – ein Fußgänger querte die X1-Straße – hinter den anderen Fahrzeugen im Kreuzungsbereich stehen bleiben. Nachdem sie wieder angefahren war, kam es auf der Kreuzung X1-Straße/X2-Straße zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, bei der der Pkw 2 mit der vorderen rechten Ecke die Fahrerseite des PKW 1 streifte. Wo genau sich die Kollision ereignete, ist streitig.
Die Klägerin hat behauptet, dass die Lichtzeichenanlage für den Zeugen A auf „Grün“ umgesprungen sei, als dieser an die Kreuzung herangefahren sei. Als er sich der Kreuzung weiter genähert habe, sei die Beklagte zu 1) links auf d[…]