LG Düsseldorf: Schriftformverstoà im Gewerberaummietvertrag â Klägerin erwirkt Räumungsvollstreckung
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Räumung von Gewerbeflächen aufgrund eines wirksamen Kündigungsrechts des Klägers. Ein wesentlicher Grund für die Entscheidung war ein Schriftformverstoà im Mietvertrag. Die mündlich vereinbarte Nutzung der Flächen für das Schützenfest, welche nicht schriftlich festgehalten wurde, führte dazu, dass der Mietvertrag als unbefristet galt und somit ordentlich kündbar war.
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â Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Räumungsverpflichtung: Die Beklagte muss die Gewerbeflächen räumen und an den Kläger übergeben.
Wirksame Kündigung: Der Kläger konnte das Mietverhältnis wirksam zum 30.06.2023 kündigen.
SchriftformverstoÃ: Ein wesentlicher Vertragsbestandteil, die Nutzung der Flächen während des Schützenfestes, wurde nur mündlich und nicht schriftlich vereinbart.
Unbefristeter Mietvertrag: Aufgrund des SchriftformverstoÃes galt der Mietvertrag als unbefristet und war somit ordentlich kündbar.
Vertretungsmacht: Fragen der Vertretungsmacht betreffen nicht das Schriftformerfordernis gemäà § 550 BGB.
Kein Rechtsmissbrauch: Die Berufung des Klägers auf den Schriftformmangel war nicht treuwidrig.
Mietreduzierung: Für die Zeit des Schützenfestes war eine Mietreduzierung vorgesehen, die nicht schriftlich fixiert wurde.
Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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