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Grundstückskauf – Offenbarungspflicht des Verkäufers bei verborgenen Mängeln

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OLG Brandenburg –  Az.: 5 U 18/11 – Urteil vom 07.11.2013

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. März 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 104/10, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 130.252,10 €
Gründe
I.

Die Klägerin hat im Jahr 2006 ein Hausgrundstück vom Beklagten erworben. Der Beklagte war seit dem 10. Februar 1994 eingetragener Miteigentümer des verkauften Grundstücks, ab dem 21. September 1994 dessen Alleineigentümer. Im notariellen Grundstückskaufvertrag ist die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Nachdem die Klägerin im Jahr 2007 festgestellt hatte, dass das Wohngebäude, ein Fachwerkhaus, von holzzerstörenden Pilzen und Insekten befallen ist, nimmt sie den Beklagten wegen arglistigen Verschweigens dieses Mangels auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Antrag der Klägerin ist bei dem Landgericht Neuruppin (Az. 2 OH 12/07) zu den Mängeln des Wohnhauses ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchgeführt worden. Dem dort eingeholten Gutachten des Sachverständigen Z… vom 27. August 2008 zufolge bestanden im Wohnhaus erhebliche biotische Schäden durch holzzerstörende Pilze und Insekten an statisch relevanten Hölzern. Die Kosten für die erforderlichen Sanierungsarbeiten hat er mit mindestens 155.000,00 € brutto beziffert. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein arglistiges Verschweigen des Beklagten sei nicht erwiesen. Trotz polizeilicher Meldung des Beklagten zwischen 1994 und 2003 in N… stehe nicht fest, dass er auch tatsächlich in dem verkauften Haus gewohnt habe. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, dass der Beklagte an dem Haus selbst Arbeiten vorgenommen hätte, anlässlich derer er die Schäden hätte feststellen müssen. Eine Zurechnung der – ohnehin nicht erwiesenen – Kenntnis der Schäden seitens des Vaters des Beklagten analog § 166 BGB scheide aus, da das Rechtsverhältnis der Parteien nicht dem gewerbli[…]


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