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Zufahrt zum Mietobjekt – Anspruch auf Benutzung eines Privatwegs

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LG Hamburg – Az.: 316 S 59/12 – Urteil vom 18.12.2012

1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.06.2012 (Az. 40 a C 84/11) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten € 345,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf € 57,50 ab. 4.11.2010, 06.12.2010, 06.01.2011, 04.02.2011, 04.03.2011 sowie 05.04.2011 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung der ungehinderten Zufahrt zu einer Privatstraße neben dem Haus, in der sich die von ihr angemietete Wohnung befindet, sowie Minderung der Miete in Höhe von10 % aufgrund Nichtgewährung der Zufahrt. Der Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung von aus seiner Sicht zu Unrecht geminderter Miete.

Symbolfoto: Von Karen Kaspar /Shutterstock.com

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Gestattung der ungehinderten Nutzung des streitgegenständlichen Privatwegs zur Be- und Entladung sowie – auf der Grundlage eines Minderungsrechts von 5 % – zur Zahlung von € 152,77 sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin zur Zahlung der einbehaltenen, über ein Minderungsrecht von 5 % hinausgehenden Miete verurteilt und die Widerklage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf ungehinderte Zufahrt zu der Privatstraße aus § 535 BGB zu, da es zur vertragsgemäßen Benutzung der Mietwohnung gehöre, zum Zwecke des Be- und Entladens so weit wie möglich an das Haus heranzufahren. Es beinträchtige den Mietgebrauch, wenn Einkäufe und andere Gegenstände über einen Weg von 50 m Länge vom Mittelweg zum Hauseingang transportiert werden müssen. Dem Beklagten stehe kein Recht zur Hinderung der Zufahrt zu. Die Durchfahrt für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge werde nicht behindert, da die Klägerin ihren Pkw im Falle einer Notsituation sofort von der Privatstraße entfernen würde, um eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge zu ermöglichen.

Die Nichtgewährung der Zufahrt rechtfertige ein Mind[…]


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