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Fahrstreckenzusammenführung – Geschwindigkeitsaufhebung

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Amtsgericht Stolberg
Az: 2 OWi 550 Js 10913/08
Urteil vom 27.04.2009

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Stollberg – Bußgeldrichter aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.04.2009,
für Recht erkannt
1. Der Betroffene ist schuldig der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften..

2. Er wird deshalb zu einer Geldbuße vom 240,- KUR verurteilt.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe
Von der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe wird gemäß § 77 b OWiG abgesehen.

Nachträgliche Urteilsgründe

Gründe zu dem Urteil des Amtsgerichts Stollberg vom 27.04.2009

in der Bußgeldsache gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

(§ 77 b Abs. 2 OWiG)

Der am …. in …. geborene Betroffene ist von Beruf ……..

Der Verkehrszentralregisterauszug vom 06.04.2009 enthält für den Betroffenen folgende zwei Eintragungen:

……………………….

II.
Am 12.10.2007 gegen 18:05 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW, mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX die S 259 von Stollberg in Richtung Zwönitz. Hierzu fuhr der Betroffene nach Passieren der Einmündung den Hang in Richtung Goldene Höhe hoch und passierte vollständig die dort befindliche Fahrbahnzusammenführung. Auf der Anhöhe nach Ende der Schallschutzbegrenzung in Höhe der Einmündung zur Einfahrt des Betriebes H, fand zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeitsmessung statt. Die Strecke befindet sich außerhalb geschlossener Ortschaften. Aufgrund der dortigen Fahrstreifenzusammenführung im Rahmen der Anfahrt auf die Goldene Höhe, ist die dortige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird dort unmittelbar nach dem Warnschild zur Zusammenführung der beiden aufwärtsführenden Fahrstreifen angeordnet.

Die an der dortigen Messstelle durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Typ MU-VR 6F-2, ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 110 km/b. Da sich das Fahrzeug des Betroffenen zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung in einer Schrägfahrposition zum Messgerät befand, war die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen auf 134 km/h zu korrigieren. Unter Berücksichtigung das üblichen Korrekturwertes von minus 3 %, ergibt sich zu Lasten des Betroffenen eine vorwerfbare Geschwindigkeit […]


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