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Sitzblockade auf öffentlicher Straße – strafbare Nötigung nach § 240 StGB.

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Strafrechtliche Folgen von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen
Ein Angeklagter wurde wegen Beteiligung an einer Sitzblockade, die den Verkehr auf einer öffentlichen Straße blockierte, der strafbaren Nötigung nach § 240 StGB schuldig gesprochen. Er erhielt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro, die in monatlichen Raten gezahlt werden kann. Das Gericht sah die Aktion als Gewalt gegen die im Stau stehenden Fahrer an, da sie ein physisches Hindernis bildete und die freie Fortbewegung verhinderte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: ——   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Verurteilung wegen Nötigung: Der Angeklagte wurde wegen seiner Beteiligung an einer Sitzblockade verurteilt.
Geldstrafe: Festsetzung einer Geldstrafe von insgesamt 900 Euro, zahlbar in monatlichen Raten.
Blockade des Verkehrs: Die Sitzblockade führte zu einem vollständigen Erliegen des Verkehrs und erheblichen Staus.
Physisches Hindernis: Die Blockade bildete ein physisches Hindernis und wurde als Gewalt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gewertet.
Keine Vorstrafen: Im Bundeszentralregister waren keine Eintragungen zum Angeklagten vorhanden.
Bewertung der Tat als verwerflich: Das Gericht sah das Handeln des Angeklagten als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB an.
Interessenabwägung: Die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer fiel zu Lasten des Angeklagten aus.
Recht auf Versammlungsfreiheit: Trotz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit wurde die Aktion als strafbare Handlung eingestuft.

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