Auch in Schock und Notsituationen, in denen man innerhalb von ca. 3,5 Std. einen Mietwagen benötigt, ist man verpflichtet, bei mehr als 2 Mietwagenfirmen nach den anfallenden Mietwagenpreisen zu fragen. Mietet man in Schock- und Notsituationen einen Mietwagen an, ohne Vergleichspreise bei anderen Mietwagenunternehmen erfragt zu haben, so muss man als Geschädigter die überhöhten Mietwagenkosten selbst tragen (BGH, Az.: VI ZR 6/09, Urteil vom 09.03.2010).
Urteil im Volltext:
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2010 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 7. März 2006 gegen 13.00 Uhr. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger mietete am Nachmittag desselben Tages bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Streithelferin beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Dauer von 14 Tagen ein Mietfahrzeug der Mietwagengruppe 5 zu einem Gesamtpreis von 2.647,12 €. Der anfängliche Tagesmietpreis belief sich auf 174 € brutto. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich 740 €.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von 1.907,12 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 121,64 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.509,70 € nebst Zinsen sowie weitere 121,16 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 662,91 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Mietwagenkosten weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat.
Entscheidungsgründe: