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Arzt- und Krankenhaushaftung bei Implantation einer Standard-Knieprothese trotz Nickelallergie

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 282/15, Beschluss vom 13.07.2015

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 06.02.2015, Aktenzeichen 10 O 144/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von Denis Simonov /Shutterstock.com

A. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der Berufungsanträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 19.05.2015 verwiesen. Dort hat der Senat mitgeteilt:

„I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzpflicht wegen einer behaupteten behandlungs- und aufklärungsfehlerhaften Operation am 20. November 2008.

Sie wirft der Beklagten vor, auf eine dieser bekannten Kobalt-Nickel-Allergie nicht mit dem Einsatz eines nickelfreien Spezialimplantats reagiert zu haben. Auch sei sie über diese Möglichkeit nicht aufgeklärt worden. Die Implantation sei fehlerhaft mit einer Standard-Knieendoprothese durchgeführt worden. Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Eine kutane Unverträglichkeit gegenüber Nickel begründe nicht automatisch eine Implantatsunverträglichkeit am Knochen oder im Gelenk. Wegen der Nachteile eines nickelfreien Spezialimplantats sei hierüber nicht aufzuklären gewesen.

Das sachverständig beratende Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Einsatz einer Standardprothese vertretbar gewesen, weil allergiefreie Spezialimplantate noch nicht hinreichend erprobt seien. Dem festzustellenden Aufklärungsfehler der Beklagten stehe auch nicht der Einwand der hypothetischen Einwilligung entgegen. Da sich die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung nicht habe festlegen können, wie sie sich im Zweifelsfall entschieden hätte, bestehe die Möglichkeit, dass sie den Einsatz eines Spezialimplantates befürwortet hätte. Allerdings habe die Klägerin nicht darlegen und nachw[…]


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