Sowie Neudefinition der Aufgabenprofile
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 494/19 – Urteil vom 09.01.2020
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2019 – 2 Ca 1490/19 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank, die im Schwerpunkt die wirtschaftliche Betreuung und Förderung von Personen in Heilberufen übernimmt sowie deren Organisationen und Einrichtungen betreut. Vor der Umstrukturierung, die im Zusammenhang mit der hier streitigen Kündigung eine Rolle spielt, beschäftigte die Beklagte, soweit hier von Belang
Kundenberater für selbständige Heilberufe,
Kundenberater für angestellte Heilberufe,
Vertriebsassistenten,
Mitarbeiter im Filialservice.
Die Klägerin ist 50 Jahre alt und ledig. Sie hat keine Unterhaltspflichten. Sie ist seit dem 01.07.1999 bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Filialservice beschäftigt. Zuletzt erhielt sie vertragsgemäß eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.721,00 EUR. Die Klägerin hat den Berufsabschluss einer Notargehilfin. Darüber hinaus hat sie eine Berufsweiterbildung zur geprüften Sekretärin genossen. Die Klägerin hat keine Bankausbildung. Zu den Tätigkeiten der Mitarbeiter im Filialservice, also auch der Klägerin gehörten unter anderem die Entgegennahme und Bearbeitung von Kundenaufträgen im Zahlungsverkehr;
die Durchführung der sogenannten „Care Calls“, d.h. die Vornahme telefonischer Nachfragen zur Kundenzufriedenheit;
das Einscannen von Unterlagen;
die Verwaltung von Poolfahrzeugen;
die Bearbeitung des Filialpostkorbs;
der Empfang und die Bewirtung der Kunden, das Aufräumen und das Reinigung der Besprechungszimmer.
Die Beklagte beschloss am 18.07.2017, die Ebene der Mitarbeiter im Filialservice, also die Ebene, der die Klägerin vertragsgemäß zugeordnet war, abzuschaffen und die bisher im Filialservice erbrachten Tätigkeiten auf die Vertriebsassistenten und die Kundenberater zu verteilen. Hierzu verhandelte sie mit dem Betriebsrat und schloss mit diesem unter dem Datum 11.07.2017 einen Teilinteressenausgleich zur Weiterentwicklung der Filialstruktur ab. Dieser Interessenausgleich sieht zunächst vor, dass bis Ende 2019 der Kassenbereich mit Bargeldversorgung abgeschafft und durch Selbstbedienungstechnik ersetzt wird. Weiter bestimmt der Interessenausgleich,
dass die Auf[…]