Vorgeworfener Verstoß:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h
System zur Messung:
Messung mit Lasergerät PoliScan Speed
Bearbeitende Behörde:
Regierungspräsidium Kassel
Datum:
06.07.2016
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Regierungspräsidium Kassel vorgeworfen am 06.07.2017 in Darmstadt auf der A5, im Baustellenbereich Darmstädter Kreuz in Fahrtrichtung Basel als Führer eines PKW die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 35 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte mit einem Lasergerät PoliScan Speed.
Das AG Emmendingen führt in einem Urteil vom 26.02.2014, Az.: 5 OWi 530 Js 24840/12 hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessgeräts aus: „Die Zweifel des Gerichts beziehen sich auf die Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlich in sämtlichen Fällen eingesetzten Messgerätes „PoliScan Speed“ der Firma „Vitronic“. Die Zweifel konnten mangels Kenntnis der genauen Funktionsweise des Gerätes nicht überwunden werden. Den Betroffenen konnte insoweit nicht einmal ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden. Die Zweifel des Gerichts sind nicht nur rein theoretischer Art. Sie sind vielmehr von einer Erheblichkeit, die die Anwendung des eingangs erwähnten, rechtsstaatlichen Grundsatzes durch Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit derartiger Messergebnisse zwingend gebietet.“.
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