LG Oldenburg – Az.: 4 Qs 155/22 – Beschluss vom 24.05.2022
In der Strafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat das Landgericht Oldenburg – 4. Große Strafkammer –am 24.05.2022 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beschuldigten vom 26.04.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 21.04.2022 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 02.04.2022 gegen 23:00 bei McDonalds, Hasporter Damm 187 in Delmenhorst mit einem PKW, amtliches Kennzeichen pp., unter Alkoholeinfluss gegen einen in der dortigen Zufahrt des Drive-Ins im Boden eingegrabenen Findling gefahren zu sein. Der Findling sei daraufhin gegen einen dahinter befindlichen Pfeiler der dortigen Höhenbegrenzung der Zufahrt gedrückt worden, wodurch die metallische Außenverkleidung des Pfeilers deformiert worden und insgesamt ein Schaden von mindestens 3.000 € entstanden sei. In der Folge habe sie sich in Kenntnis des Geschehens von der Unfallstelle entfernt, ohne dass nähere Feststellungen zu ihrer Person getroffen werden konnten.
Gegen 01:30 wurde die Beschuldigte durch die ermittelnden Polizeibeamten an ihrer Wohnanschrift in der pp. in Delmenhorst angetroffen. Das an der Anschrift aufgefundene Fahrzeug mit dem vorstehenden Kennzeichen wies an der rechten Vorderseite erkennbare Beschädigungen auf, die augenscheinlich mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stehen konnten.
Bei der Beschuldigten wurden zwischen 01:33 Uhr und 02:32 Uhr zwei freiwillige Tests zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration (AAK) und zwei Tests zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) durchgeführt. Die Tests ergaben zu den betreffenden Uhrzeiten die folgenden Werte: um 01:33 Uhr eine AAK von 1,55 %o; um 01:39 Uhr eine AAK von 1,62 %o; um 02:02 Uhr eine BAK von 1,65 %o; um 02:32 Uhr eine BAK von 1,52 %o.
Mit Beschluss vom 21.04.2022 hat das Amtsgericht Oldenburg der Beschuldigten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Hiergegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Beschwerde vom 26.04.2022. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Entscheidung vom 05.05.2022 nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die Beschwerdeschrift verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO liegen nicht vor, weil nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand keine […]