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Vereinbarungswidrige Verwendung formaldehydhaltiger Spanplatten für  Dachgeschossausbau

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Formaldehyd im Dachgeschoss: Bauherrn beklagen Verstöße
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte, dass die Verwendung von formaldehydhaltigen Spanplatten für den Dachgeschossausbau einen Mangel darstellt, da eine vereinbarungsgemäße Verwendung formaldehydfreier Materialien zugesagt war. Die Beklagte, die als Bauträgerin fungierte, wurde dadurch ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht gerecht. Dies führte zu einer teilweisen Anerkennung des Schadensersatzanspruchs des Klägers.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 15/05  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Vertragliche Vereinbarung: Die Beklagte hatte sich zur Verwendung formaldehydfreier Spanplatten verpflichtet.
Vertragsverletzung: Es wurden formaldehydhaltige Spanplatten verwendet.
Mangelhaftigkeit: Das Gericht erachtet dies als Mangel am Bauwerk.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen: Formaldehyd kann gesundheitsschädlich sein.
Schadensersatzanspruch: Der Kläger erhielt teilweise Schadensersatz zugesprochen.
Urteil des Landgerichts: Das Oberlandesgericht bestätigte weitgehend das Urteil des Landgerichts Neuruppin.
Kostenverteilung: Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zwischen Kläger und Beklagter aufgeteilt.
Keine Revision zugelassen: Eine höhere gerichtliche Überprüfung des Urteils wurde nicht zugelassen.

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Baurechtliche Streitigkeiten: Verpflichtungen und Konsequenzen
(Symbolfoto: OlegDoroshin /Shutterstock.com)

Im Bereich des Baurechts treffen oftmals komplexe Verpflichtungen aufeinander, die nicht nur technische, sondern auch gesundheitliche Aspekte betreffen können. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es um die vereinba[…]


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