AG Köpenick, Az.: 13 C 66/13 Urteil vom 15.08.2013 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Mietwohnung …. Berlin, Quergebäude, 3. OG Mitte/links und Dachgeschoss, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Bodenkammer im Dachgeschoss/Wohnfläche ca. 71,81 m2, von monatlich 310,78 EUR auf 372,69 EUR mit Wirkung zum 1. April 2013 zuzustimmen. 2. Die weitere Klage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 29.3.2000 die im Hause …. Berlin gelegene Wohnung. Die Klägerin ist durch Grundstückserwerb am 15. 10. 2010 in das Mietverhältnis auf Vermieterseite eingetreten. Mit Schreiben vom 15.11.2011 rechnete die Klägerin die Betriebs- und Heizkosten für das Verbrauchsjahr 2010 ab und forderte von der Beklagten eine Nachforderung in Höhe von 1048,26 EUR. Die Beklagte zahlte nur einen Betrag in Höhe von 748,26 EUR. Mit Schreiben vom 12.11.2012 rechnete die Klägerin die Betriebs- und Heizkosten für das Verbrauchsjahr 2011 ab und verlangte von der Beklagten eine Nachforderung in Höhe von 309,93 EUR. Die Beklagte leistete darauf keine Zahlung. Die Mieten für die Monate April 2013 und Mai 2013 blieb die Beklagte zunächst schuldig. Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung der rückständigen Mieten für April und Mai 2013 sowie der Rückstände aus den Nebenkostenabrechnungen mit Schreiben vom 24.4.2013. Als weiter keine Zahlung erfolgte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos mit Schreiben vom 7.5.2013 und erklärte in diesem Schreiben hilfsweise die ordentliche Kündigung und begründete mit den ausstehenden Mieten beziehungsweise Nebenkostennachzahlungen. Am 5. 6. 2013 zahlte die Beklagte die ausstehenden Mieten für April und Mai 2013. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Mietverhältnis mit der Beklagten durch die fristlose Kündigung vom 7.5.2013 beendet sei. Die fristlose Kündigung sei wirksam, auch wenn die Mieten für April und Mai 2013 jetzt ausgeglichen seien, da keine Heilung habe erfolgen können, da die fälligen Nebenkostennachzahlungen von der Beklagten nicht gezahlt worden seien. Die Klägerin meint, dass die nicht geleisteten Nachzahlungen für die Nebenkosten der Jahre 2010 und 2011 die Klägerin zum Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtigt haben. Das Mietverhältnis sei somit beendet und die Beklagte zur Räumung der Wohnung verpflichtet. Hilfsweise stützt die Klägerin ihr Räumungsbegehren auf den Ausspruch der ordentlichen Kündigung im Schreiben vom 7.5.2013, welche das Mietverhältnis jedenfalls zum 31.1.2014 beendet habe. Da die Beklagte die Rückgabe der Wohnung verweigere sei eine Titulierung des Räumungsanspruchs gemäß § 259 ZPO bereits zum jetzigen Zeitpunkt begründet. Hilfsweise macht die Klägerin einen Mieterhöhungsanspruch auf der Grundlage des Schreibens vom 25.1.2013 geltend, mit dem die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete von monatlich 310,78 EUR auf 372,69 EUR mit Wirkung zum 1.4.2013 verlangt hat. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Mieträume …. Berlin, Quergebäude, 3….