Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 1/21 – Beschluss vom 03.06.2021
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 23. Dezember 2020 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Husum vom 16. Dezember 2020 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld nicht vom Nachweis der Vollmacht der Beteiligten abhängig zu machen.
Gründe
I.
Die Beteiligte beantragt die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld.
Mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 2020 – UR-Nr. … der Notarin Dr. A. in X. – verkaufte die eingetragene Eigentümerin das in dem betroffenen Grundbuch eingetragene Wohnungseigentum an die Beteiligte und bewilligte im § 11 die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung. Um der Beteiligten die Finanzierung des Kaufpreises zu erleichtern, verpflichtete sich die Eigentümerin in § 15, an der Bestellung von vollstreckbaren Grundschulden zugunsten von Geldinstituten mitzuwirken, sofern in der Grundschuldurkunde dazu getroffene Vereinbarungen wiedergegeben werden, und erteilte der Beteiligten zur Bestellung dieser Finanzierungsgrundschulden unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht, sie umfassend zu vertreten, sofern eine Vertretung zulässig ist, insbesondere das betroffene Grundvermögen der dinglichen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
Mit notarieller Urkunde vom 16. Oktober 2020 – UR-Nr. … des Notars B. in Y. – bestellte die Beteiligte, handelnd aufgrund der in § 15 des vorbezeichneten Kaufvertrags erteilten Vollmacht, eine Grundschuld zugunsten der Sparkasse Z. und bewilligte und beantragte, die bestellte Grundschuld einschließlich erklärter Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Grundbuch einzutragen.
Die Notarin Dr. A. reichte am 30. Oktober 2020 beim Grundbuchamt eine elektronische Abschrift des Kaufvertrags ein, in der sie die Übereinstimmung des ihr im Original vorliegenden Dokuments in Papierform mit den in dieser Datei enthaltenen Bilddaten beglaubigte und beantragte die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung gemäß § 11 des Kaufvertrags, die am 17. November 2020 im Grundbuch eingetragen worden ist.
Mit Schreiben vom 30. November 2020 hat der Notar B. eine elektronisch beglaubigte Abschrift einer ersten Ausfertigung der