AG Papenburg, Az.: 20 C 322/15, Urteil vom 10.03.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.694,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € anlässlich des Verkehrsunfalls vom 17.01.2015 in Papenburg freizustellen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kfz-Kaskoversicherer auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Kaskoversicherungsvertrages in Anspruch.
Der Kläger befuhr am Morgen des 17.01.2015 gegen 05:00 Uhr mit seinem Pkw VW Passat die Oldenburger Straße in Fahrtrichtung Papenburg. Das Fahrzeug war mit Sommerreifen ausgestattet. Der Kläger kam von der Fahrbahn ab, geriet in den Seitenraum neben der Straße und prallte mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum. Er meldete den Unfall gegen 09:30 Uhr telefonisch bei der Beklagten. Die Polizei, verständigte er nicht.
Die Beklagte zahlte auf den unstreitigen Schaden in Höhe von 5.388,16 € einen Betrag von 2.694,08 € und teilte dem Beklagten im Regulierungsschreiben vom 05.03.2015 mit, sie habe einen Abzug in Höhe von 50 % vorgenommen, weil der Kläger zum Schadenszeitpunkt mit Sommerreifen gefahren sei.
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