Beschwerde erfolgreich: Hauptverfahren gegen Straßenblockade-Aktivistin wird eröffnet
Eine Straßenblockade-Aktivistin aus Berlin wird verdächtigt, wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt zu werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt, während das Amtsgericht Tiergarten diese ablehnte. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war nun erfolgreich.
Hinreichender Tatverdacht einer Nötigung
Die Straßenblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ am 05.10.2022 auf der Kreuzung pp. in Berlin pp. hat den Verkehr zeitweise stillgelegt. Die Aktivistin wird verdächtigt, sich auf die Fahrbahn gesetzt und ihre rechte Hand mit Sekundenkleber auf die Fahrbahn geklebt zu haben, um die Räumung der Blockade durch Polizeivollzugsbeamte zu erschweren. Das Amtsgericht Tiergarten sah den hinreichenden Tatverdacht einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB nicht als gegeben an, doch die Staatsanwaltschaft Berlin argumentierte, dass eine Straßenblockade Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darstellt und das Vorliegen von Gewalt mindestens physisch ausgeübten und psychisch wirkenden Zwang voraussetzt.
Verwerflichkeit der Blockadeaktion
Das Amtsgericht Tiergarten hatte auch keine rechtswidrige Anwendung der Gewalt festgestellt. Doch die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass das Festkleben auf der Fahrbahn eine durch den Sekundenkleber bewirkte Kraftäußerung der Aktivistin darstellt, die das Wegtragen durch die eingesetzten Polizeibeamten erschwerte. Eine umfassende Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Grundrechte der betroffenen Dritten zeigt, dass die vorliegende Blockadeaktion als verwerflich anzusehen ist. Das Recht der Versammlungsfreiheit der Protestierenden tritt hierbei zurück.
Kein rechtfertigender Notstand
Die Ausführungen der Aktivistin hinsichtlich ihrer Motivation zu den ihr vorgeworfenen Taten vermögen den hinreichenden Tatverdacht nicht zu beseitigen und insbesondere keinen rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB zu begründen. Die Kammer ist nicht befugt, einen Strafbefehl zu erlassen, deshalb wurde der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 534 Qs 80/22 – Beschluss vom 21.11.2022
Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 05.10.2022 wird aufgehoben.
Die Sache […]