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Rechtsanwälte Kotz GbR

Diskriminierung – Entschädigung

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Zusammenfassung: Im anliegenden Urteil befasste sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, ob einem Stellenbewerber, auch dann eine Entschädigung unter Diskriminierungsgesichtspunkten verlangen kann, wenn eine Bewerbung aussschließlich mit dem Zweck erfolgt ist, im Falle der (beabsichtigten) Ablehnung eine Entschädigung zu erlangen. Der EuGH verneinte diese Frage und eröffnete damit nationalen Gerichten die Möglichkeit, eine Entschädigung im Einzelfall wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht zuzusprechen.

Europäischer Gerichtshof
Az: C 423/15
Urteil vom 28.07.2016

Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass eine Situation, in der eine Person mit ihrer Stellenbewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht unter den Begriff „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt und, wenn die nach Unionsrecht erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, als Rechtsmissbrauch bewertet werden kann.

Gründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) und von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204,[…]


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