LG Wiesbaden – Az.: 9 O 166/09 – Urteil vom 27.01.2011
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer bei dieser für den Kläger bestehenden privaten Unfallversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung, in deren Rahmen insbesondere Invaliditätsleistungen in Höhe von 120.000,00 EUR mit einer Progression bis zu 350.000,00 EUR und einer Versicherungsleistung in Höhe von 420.000,00 EUR bei Vollinvalidität versichert sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage A 1 zu der Klageschrift vom 08.06.2009 verwiesen. Für das Versicherungsverhältnis maßgebend sind die AUB 99 XXL. Der Kläger ist seit dem Jahre 1995 bei der F. AG beschäftigt. Dort erlitt er am 13.03.2007 bei der Frühschicht einen Unfall. Als er auf ein Podest steigen wollte, übersah er ein dort liegendes Blatt und rutschte auf diesem aus. Durch den Sturz prallte er mit der linken Gesäßhälfte gegen das Podest und erlitt eine Prellung mit Bluterguß. Obwohl das Hämatom in der Folgezeit sich zurückbildete, konsultierte der Kläger nachfolgend diverse Ärzte. Die am 13.12.2007 gefertigte MRT-Aufnahme nahm der Kläger zum Anlaß, bei der Beklagten unter dem 14.01.2008 eine auf den Unfall vom 13.03.2007 zurückzuführende Invalidität anzuzeigen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 22.01.2008 und teilte dem Kläger mit, daß derzeit keine Invaliditätsleistungen fällig seien. Mit Schreiben vom 14.04.2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß bei der A. Versicherung AG für ihn über seinen Arbeitgeber noch eine Gruppenunfallversicherung bestehe. Mit dem Invaliditätsanmeldebogen zur privaten Unfallversicherung vom 15.05.2008 machte der Kläger bei der Beklagten mit Rücksicht auf den Unfall vom 13.03.2007 abermals Ansprüche auf Invaliditätsleistungen geltend. Die Beklagte nahm dies zum Anlaß, bei Herrn Dr. med. B.-H. unter dem 30.07.2008 und wegen der von dem Kläger hiergegen formulierten Einwendungen unter dem 14.01.2009 eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Mit Schreiben vom 22.01.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie mit Rücksicht auf die Stellungnahmen des Herrn Dr. med. B.-H. an ihrer ablehnenden Haltung festhalte.
Der Kläger beha[…]