BGH
Az: VI ZR 264/91
Urteil vom 16.06.1992
Tatbestand
Der Beklagte 1), Versicherungsnehmer der Beklagten 2), verursachte am 18. Oktober 1988 einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger eine Kniegelenksverletzung erlitt. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und von Schmerzensgeld geltend.
Der Kläger war Alleingeschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung (künftig: Gesellschaften), nämlich der T.-GmbH, die sich mit Anlagenberatung befaßte und deren Alleingesellschafter er war, und der GfB. GmbH, die der internen Verwaltung und laufenden Kundenbetreuung diente und an der er zu ca. 82 % beteiligt war. Ihm standen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Geschäftsführerbezüge in Höhe von 360.000 DM und 240.000 DM im Jahr zu.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe zwar in der Zeit zwischen September 1986 und September 1988 im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaften keine Geschäftsführervergütung bezogen. Die Leistungen seien aber zum 1. Oktober 1988 wieder aufgenommen worden, da sich die finanziellen Verhältnisse gebessert gehabt hätten. Da er unfallbedingt vom 18. Oktober 1988 bis 31. Januar 1989 arbeitsunfähig gewesen sei, seien die Geschäftsführerbezüge jedoch nur für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 17. Oktober 1988 sowie ab 1. Februar 1989 (bis zum 30. Juni 1989) entrichtet worden, und zwar nicht durch Zahlung, sondern unter Verrechnung mit Darlehensverbindlichkeiten des Klägers. Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger gegenüber den Gesellschaften auf vertraglich bestehende Gehaltsfortzahlungsansprüche verzichtet, „wenn und soweit ihm der entgangene Verdienst durch die Beklagten erstattet werden wird“. Für diese Zeit seiner durch die Unfallverletzung verursachten Arbeitsunfähigkeit verlangt der Kläger nunmehr Schadensersatz wegen Verdienstausfalls, wobei er seiner Forderungsberechnung zuletzt nur noch eine Tätigkeitsvergütung von monatlich insgesamt 30.000 DM zugrundegelegt hat.
Des weiteren macht der Kläger ein über die bereits von der Beklagten 2) geleistete Zahlung von 2.000 DM hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 3.000 DM geltend.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kl[…]