OLG Düsseldorf – Az.: 16 U 215/20 – Beschluss vom 07.05.2021
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 2020 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 6 O 43/18- wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO ab.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 – 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 – 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreiche Darstellung mit Beschluss vom 26. März 2021 verwiesen, an der in jeder Hinsicht festgehalten wird. Die von den Beklagten in seiner Stellungnahme vom 30.04.2021 vorgetragenen Einwände sind soweit sie nicht ohnehin Wiederholungen der bisher bereits vorgetragenen Rechtsansichten beinhalten, die der Senat bereits in seiner Würdigung berücksichtigt hat, nicht durchgreifend und geben daher keinen Anlass, von der rechtlichen Würdigung des Senats abzuweichen. Sie geben lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1.
Soweit die Beklagten die Wertung des Senats angreifen, dass die streitgegenständliche Klausel des § 12 Abs. 4 des Handelsvertretervertrages sich etwa aus § 87a Abs. 3 ergebende Ansprüche des Handelsvertreters ausschließe, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel ist entgegen der erstmals vorgetragenen und nicht näher begründeten Ausleg[…]