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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schimmel in Mietwohnung – Mieterverursachung

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Landgericht Frankfurt/Main
Az: 17 S 89/11
Urteil vom 07.02.2012

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 14.09.2011 (Geschäfts-Nr.: 2 C 240/10 (23)) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.700,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus € 155,60 seit dem 06.05.2009, zuzüglich weiteren Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus € 355,60 seit dem 05.06.2009, zuzüglich weiteren Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus € 355,60 vom 04.07.2009 bis 14.07.2009, sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus € 114,30 seit dem 15.07.2009, sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus € 355,60 seit dem 05.08.2009 bis 27.08.2009, zuzüglich weiteren Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus € 242,26 seit dem 04.09.2009, zuzüglich weiteren Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus € 5,60 seit dem 04.10.2009, 05.11.2009 sowie 04.12.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus € 816,04 seit dem 20.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf € 1.881,73.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete und auf die Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von insgesamt € 1.700,60 in Anspruch. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 27.07.2010 (Bl. 104-105 der Akte) verwiesen. Der Beklagte meint, die Miete sei wegen Schimmelpilzbefalls wie einbehalten gemindert. Außerdem habe er berechtigterweise die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen J. in Höhe von € 631,06 von der Miete einbehalten können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochten[…]


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