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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verweigerte Zustimmung zur Zuweisung steuerlicher Vorteile – Schadenersatz

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

Streit um steuerliche Vorteile: Schadenersatzklage nach abgelehnter Zustimmung
Das Gericht hat die Schadenersatzklage eines Antragstellers gegen seine ehemalige Ehefrau bezüglich der steuerlichen Vorteile aus den Versicherungsbeiträgen für gemeinsame Kinder abgewiesen. Das Urteil betont, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Schadenersatz oder steuerliche Absetzbarkeit der Versicherungsbeiträge hat, da er nicht Versicherungsnehmer war und die geltende Gesetzeslage dies nicht unterstützte. Außerdem war der Antragsteller in der Verantwortung, seine steuerrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Finanzamt selbstständig geltend zu machen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 UF 65/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Schadenersatzklage: Der Antragsteller hat keinen Schadenersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin.
Kein Anspruch auf steuerliche Vorteile: Als Nicht-Versicherungsnehmer hat der Antragsteller keinen Anspruch auf den Abzug der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben.
Gesetzeslage bis 2019: Bis 2019 war es steuerrechtlich nicht möglich, Versicherungsbeiträge abzusetzen, wenn der Zahlende nicht der Versicherungsnehmer ist.
Eigenverantwortung bei steuerlichen Ansprüchen: Der Antragsteller hätte seine Ansprüche selbstständig beim Finanzamt geltend machen müssen.
Keine Mitwirkungspflicht der Antragsgegnerin: Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, bei der steuerlichen Zuordnung der Versicherungsbeiträge mitzuwirken.
Gesetzesänderung 2020: Seit 2020 können die tatsächlich zahlenden Elternteile, auch wenn sie nicht Versicherungsnehmer sind, die Beiträge steuerlich absetzen.
Kein Anspruch auf unrechtmäßig erlangte Vorteile: Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Teilhabe an unrechtmäßig erlangten steuerlichen Vorteilen der Antragsgegnerin.
Kostenauferlegung: Dem Antragsteller wurden die vollen Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

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