Bundesgerichtshof
Az: VI ZB 22/08
Beschluss vom 18.11.2008
Leitsatz:
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2008 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2007 – 3 O 123/07 – dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Beschwerdewert: bis 1.500,00 EUR
Gründe:
I.
Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschädigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 EUR, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 EUR und der Restwert auf 1.800,00 EUR beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom 4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 EUR einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 EUR), Mietwagenkosten (760,01 EUR) und einer Kostenpauschale (30,00 EUR) verlangte er von der Beklagten ersetzt.
Die Beklagte zahlte jedoch – neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren – zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 EUR. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, w[…]