Werkstattrisiko: Klägerin siegt vor Gericht wegen nicht durchgeführter Arbeiten
Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 203,49 € hat. Diese Entscheidung basiert auf dem Grundsatz, dass die Kosten für Reparaturen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig hält, erstattungsfähig sind. Das Gericht erkennt an, dass die Geschädigte die Reparaturkosten für erforderlich halten durfte, einschließlich der Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs und Corona-Schutzmaßnahmen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 C 4652/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Recht auf Ersatz: Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von 203,49 € Reparaturkosten.
Erstattungsfähigkeit: Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig hält, ersatzfähig.
Einschränkung der Einflussmöglichkeiten: Bei der Schadensregulierung sind die Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten begrenzt.
Werkstattrisiko: Das Risiko für Arbeiten, die nicht ausgeführt wurden, liegt beim Schädiger.
Bedeutung der Reparatur: Die Reparatur- und Abrechnungsvorgänge sind der Einflusssphäre des Geschädigten entzogen.
Corona-Schutzmaßnahmen: Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen und Verbringung des Fahrzeugs sind einschließbar.
Kein Auswahlverschulden: Bei der Klägerin liegt kein Auswahlverschulden vor.
Verzugszinsen: Die Beklagte befindet sich seit dem 12.05.2022 in Verzug und muss Zinsen zahlen.
[toc]
Werkstattrisiko und Reparaturkosten: Juristische Betrachtungen
(Symbolfoto: Memory Stockphoto /Shutterstock.com)
In der aktuellen Rechtsprechung […]