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Fristlose Mietvertragskündigung bei Vorlage von gefälschten Urkunden

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LG Berlin – Az.: 67 T 137/18 – Beschluss vom 13.09.2018

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Mitte vom 1. August 2018 – 8 C 146/18 – aufgehoben und wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Wedding zurückverwiesen.
Gründe
Die gemäß § 567 ff., 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg.

Die Kammer hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht, da das Amtsgericht die Prüfung der Hilfsbedürftigkeit im angefochtenen Beschluss hat dahinstehen lassen (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 127 Rz. 38). Diese Prüfung indes konnte nicht dahinstehen, da die Rechtsverteidigung nicht ohne Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO ist.

Die den Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzungen unpünktlicher Mietzahlungen und der Verwendung einer gefälschten Sterbeurkunde rechtfertigen im hier zu beurteilenden Einzelfall insbesondere vor dem Hintergrund des langjährigen Mietverhältnisses keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB, sondern allenfalls deren ordentliche Beendigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Kammer, Urt. v. 29. November 2016 – 67 S 329/16, NZM 2018, 36 (unpünktliche Mietzahlung); Beschl.v. 15. April 2014 – 67 S 81/14, NZM 2014, 668 (unredliches Prozessverhalten)). Auch die Wirksamkeit der ordentliche Kündigungen steht allerdings noch nicht fest, da dazu zunächst sämtliche – und zum Teil streitige – Umstände des Einzelfalls aufzuklären sind (vgl. Kammer, Urt. v. 29. November 2016, a.a.O.,Tz. 5). Dazu zählt insbesondere die von den Beklagten behauptete – und als Vertragsänderung auslegbare – Zusicherung der ehemaligen Hausverwaltung, spätere Zahlungseingänge seien kein Problem. Insoweit wird das Amtsgericht den Beklagten zunächst Gelegenheit zur näheren Substantiierung ihres Sachvortrags zu geben und im Falle hinreichender Substantiierung und gleichzeitiger Beweisnot deren Anhörung oder Vernehmung als Partei zu erwägen haben (vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2017 – VIII ZR 226/16, NZM 2017, 694 Tz. 18).

Sollten sich die Kündigungen nach alldem als begründet erweisen, ist es nicht ausgeschlossen, dass das Mietverhältnis auf den mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 erhobenen Widerspruch der Beklagten gemäß § 574 Abs. 1, Abs. 2 BGB fortzusetzen ist. Hinsichtlich der von den Beklagten insoweit behaupteten – u[…]


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