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Implantatsetzung – Pflicht zur Verwendung einer Führungsschablone

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OLG Nürnberg, Az.: 5 U 1412/14, Urteil vom 12.02.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.05.2014, Az. 4 O 73/12, wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts Regensburg abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.265,55 € festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung tatbestandlicher Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Beide Berufungen sind zulässig. Erfolg hat nur das Rechtsmittel der Beklagten.

Foto: Hightower_NRW/Bigstock

1. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. … und Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung festgestellt, die vom Kläger beanstandete Positionierung der Implantate regiones 25 und 26 sei zwar nicht als optimal, sondern als gerade noch tolerierbar anzusehen, zumal die Hygienefähigkeit des Zahnersatzes durch die Positionierung der Implantate negativ beeinflusst werde, es liege jedoch kein Behandlungsfehler vor. Gleichwohl hat das Landgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € zugesprochen, weil es eine Schlechtleistung als gegeben erachtet hat, die zugleich als fahrlässige Körperverletzung zu werten sei. Hierin liegt, wie mit der Berufung der Beklagten mit Recht gerügt wird, ein Widerspruch; ein nicht behandlungsfehlerhaftes ärztliches Vorgehen, also ein solches, dass sich (noch) innerhalb des geschuldeten Facharztstandards bewegt, löst weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10.10.2012 (Az. 5 U 1505/11, MedR 2014, 247). In dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall ist der Zahnarzt deshalb zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt worden, weil die Patientin durch ein nicht fachgerechtes Vorgehen, also durch einen Behandlungsfehler, geschädi[…]


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