Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Eintragungshindernis im Grundbuch durch eine zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers im Sinne des § 29 GBO behoben werden kann. Dabei wurde festgestellt, dass die Vollmacht von 2008 im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wurde. Weitergehende Beschwerden wurden zurückgewiesen, und der Geschäftswert des zurückgewiesenen Teils wurde auf 3.000 Euro festgesetzt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Erweiterung der Zwischenverfügung: Das Gericht ergänzte die Zwischenverfügung, um das Eintragungshindernis zu beseitigen.
Klärung der Vollmachtserteilung: Die Vollmacht vom 01.02.2008 sollte im Außenverhältnis unbeschränkt gelten.
Rückweisung weitergehender Beschwerden: Das Gericht wies weitergehende Beschwerden der Antragsteller zurück.
Festsetzung des Geschäftswertes: Der Geschäftswert für den abgewiesenen Teil des Verfahrens wurde auf 3.000 Euro festgelegt.
Bedeutung der Vollmachtsauslegung: Die Auslegung der Vollmacht erfolgte unter Berücksichtigung der Grundsätze für Grundbucherklärungen.
Prüfung der Vollmachtsbedingungen: Das Gericht prüfte, ob die Vollmacht bedingt oder unbeschränkt erteilt wurde und ob der Eintritt der Bedingung nachgewiesen werden muss.
Betrachtung der Vollmacht im Innen- und Außenverhältnis: Unterschieden wurde zwischen der Wirkung der Vollmacht im Innenverhältnis (zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem) und im Außenverhältnis (gegenüber Dritten, z.B. dem Grundbuchamt).
Erfordernis einer klarstellenden Erklärung: Bei Unklarheiten kann eine zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers verlangt werden, um die Bedingungen und Reichweite der Vollmacht klarzustellen.
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Rechtliche Nuancen der Auflassungsvormerku[…]