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Verkehrsunfall Kreisverkehr – Wechsel vom kurveninneren auf äußeren Fahrstreifen

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OLG Hamm – Az.: I-9 U 90/19 – Urteil vom 04.02.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 17.04.2019 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

1.

Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 07.06.2017 auf dem A-kreisel in B, einem zweispurigen Kreisverkehr, geltend. Dort kam es zu einer Kollision zwischen dem klägerischen C, zur Unfallzeit vom Zeugen D geführt, der von der inneren Fahrspur aus über die äußere Fahrspur rechts in die E-straße abbiegen wollte, und dem von der Beklagten zu 2) auf der äußeren Fahrspur des Kreisverkehrs gefahrenen Linien-Gelenkbus (Linie 00) der Beklagten zu 1).Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat zur Sachaufklärung lediglich Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. Es hat sodann mit dem angefochtenen Urteil der Klage ganz überwiegend stattgegeben und lediglich die Zinsen auf die im Wege des Freistellungsbegehrens verfolgten Sachverständigenkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten aberkannt. Zur Begründung hat es im im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Wesentlichen – bis auf die o.g. Zinsansprüche – begründet. Der Kläger könne von den Beklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG vollen Ersatz seiner unfallbedingten Schäden verlangen. Die gem. § 17 Abs. 2 und 1 StVG vorzunehmende Abwägung führe nach dem unstreitigen bzw. bewiesenen Sachverhalt zum vollständigen Zurücktreten des auf Klägerseite zu berücksichtigenden Verursachungsanteils. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F sei davon auszugehen, dass das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe und vom Beklagtenfahrzeug (mit dessen hinteren Teil) streifend angefahren worden sei. Der Beklagten zu 2) sei als unfallursächliches erhebliches Verschulden anzulasten, dass sie nach kurzem Halt – zwecks Hereinlassens eines anderen Busses – ihre Fahrt fortgesetzt habe, ohne sich durch Blick in den Rückspiegel darüber zu vergewissern, dass der vom Bus benötigte Verkehrsraum frei gewesen sei. Dies gelte ungeachtet dessen, dass das Klägerfahrzeug[…]


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