Das Gericht hat entschieden, dass der Kaufvertrag über ein Pferd, das seine Farbe von Braunfalbe zu Schimmel änderte, rückabgewickelt wird. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz notwendiger Verwendungen für das Pferd. Das Gericht stellte fest, dass die Farbbezeichnung „braunfalbe“ eine wesentliche Beschaffenheitsvereinbarung darstellt und das Pferd nicht dieser Beschaffenheit entsprach.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Rückabwicklung des Kaufvertrags: Die Klägerin hat erfolgreich den Rücktritt vom Kaufvertrag durchgesetzt.
Farbänderung als Sachmangel: Die Farbänderung des Pferdes von Braunfalbe zu Schimmel gilt als Sachmangel.
Beschaffenheitsvereinbarung: Die Farbbezeichnung „braunfalbe“ im Kaufvertrag wurde als wesentliche Beschaffenheitsvereinbarung anerkannt.
Rückzahlung des Kaufpreises: Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.000,00 €.
Ersatz notwendiger Verwendungen: Die Klägerin erhält zusätzlich 2.313,35 € für notwendige Aufwendungen für das Pferd.
Annahmeverzug der Beklagten: Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Pferdes und der dazugehörigen Dokumente im Verzug befindet.
Außergerichtliche Anwaltskosten: Die Beklagte muss die außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin erstatten.
Beweisaufnahme und Gutachten: Die Entscheidung basiert auf umfangreichen Beweisaufnahmen und Sachverständigengutachten.
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Rechtliche Herausforderungen beim Pferdekauf und Rücktritt vom Kaufvertrag
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