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Zugang einer E-Mail – Darlegungs- und Beweislast

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E-Mail-Zugang: Klärung der Beweislast und Rechtsfolgen
Das Urteil des LG Hagen befasst sich mit der komplexen Frage des Zugangs einer E-Mail und der damit verbundenen Darlegungs- und Beweislast. Es stellt klar, dass die Beweislast für den Zugang einer E-Mail beim Absender liegt, besonders wenn der Empfänger den Erhalt bestreitet. Dies gilt auch für eventuelle Dateianhänge, die als zugegangen gelten, sobald der Empfänger sie tatsächlich öffnet. Das Urteil betont die Bedeutung des Risikos der Übermittlungsmethode, die vom Absender gewählt wird.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 328/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beweislast des E-Mail-Zugangs: Liegt beim Absender, besonders wenn der Empfang bestritten wird.
Unsicherheit des E-Mail-Zugangs: Es gibt keine Gewissheit, dass eine E-Mail den Empfänger erreicht.
Rechtsprechung zum E-Mail-Zugang: Noch nicht abschließend geklärt, unterschiedliche Meinungen existieren.
Bedeutung des Machtbereichs: Eine Willenserklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen, damit sie als zugegangen gilt.
Technische Möglichkeiten und Risiken: Wie bei der Post kann eine E-Mail technisch bedingt verloren gehen.
Verantwortung des Absenders: Wählt die Übermittlungsmethode und trägt das Risiko des Nichtankommens.
Optionen zur Bestätigung des Zugangs: Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern, um den Zugang zu sichern.
Spezifische Situation bei Dateianhängen: Gilt erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger sie geöffnet hat.

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Zugang einer E-Mail im Recht: Eine juristische Betrachtung
(Symbolfoto: Song_about_summer /Shutterstock.com)

In der heutigen digitalisierten Gesellschaft stellt der Zugang einer E-Mail ein bedeutsames Thema dar, i[…]


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