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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen zahlreichen Parkverstößen

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VG Berlin – Az.: VG 4 K 456/21 – Urteil vom 28.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Siehe auch: Wegen Parkverstößen die Fahrerlaubnis verlieren? Ist das möglich?
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

(Symbolfoto: tommaso79 /Shutterstock.com)

Er war seit dem 7. Juni 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, später der Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E, CE und L. Im Juli 2021 teilte die Polizei Berlin dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin (im Folgenden: LABO) mit, dass gegen den Kläger seit Juli 2020 ca. 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt wurden. Die beigefügten Datensatzauszüge wiesen 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen aus. Vornehmlich handelte es sich nach der Mitteilung um Parkverstöße im absoluten Halteverbot. Die angegebenen Zuwiderhandlungen wurden mit Fahrzeugen des Klägers ganz überwiegend im unmittelbaren Umfeld seiner Wohnanschrift begangen. Für Einzelheiten wird auf das Schreiben der Polizei Berlin vom 20. Juli 2021 samt Anlagen (Bl. 1ff. des Verwaltungsvorgangs) verwiesen.

Unter dem 29. Juli 2021 wurde der Kläger über die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis angehört.

Mit Bescheid vom 23. August 2021, zugestellt am 27. August 2021, entzog das LA-BO dem Kläger die Fahrerlaubnis (Ziffer 1.), forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Ziffer 2.), drohte widrigenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 511,– Euro an (Ziffer 3.) und erhob eine Gebühr in Höhe von 152,18 Euro (Ziffer 5.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Dichte der Verstöße begründen Zweifel an seiner Fahreignung. Es sei von einem gefestigten negativen Verhaltens[…]


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