Eheanfechtung: Verheimlichte Kinder führen zur Aufhebung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Fall einer Eheaufhebung aufgrund des Verschweigens minderjähriger Kinder durch die Antragsgegnerin entschieden. Der Antragsteller behauptete, von den Kindern nichts gewusst zu haben, was für ihn ein Grund zur Nichtschließung der Ehe gewesen wäre. Das Gericht konnte jedoch nicht eindeutig feststellen, ob eine arglistige Täuschung vorlag. Die Ehe wurde letztlich aufgrund des Scheiterns geschieden, nicht aufgehoben.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Unklarheit über arglistige Täuschung: Das Gericht konnte nicht zweifelsfrei klären, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller über ihre Kinder arglistig getäuscht hat.
Beweislast: Die Beweislast für die arglistige Täuschung lag beim Antragsteller.
Widersprüchliche Aussagen: Beide Parteien machten unterschiedliche Angaben zum Ablauf des Kennenlernens und zur Kommunikation über die Kinder.
Keine eindeutige Kausalität: Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass die Kenntnis über die Kinder den Antragsteller von der Ehe abgehalten hätte.
Scheidung statt Aufhebung: Die Ehe wurde letztlich aufgrund des Scheiterns geschieden, nicht aufgrund des Verschweigens der Kinder aufgehoben.
Zuständigkeit deutscher Gerichte: Das Gericht bestätigte seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung.
Keine Beweislastumkehr: Trotz des anfänglichen Verschweigens der Kinder durch die Antragsgegnerin kam es zu keiner Beweislastumkehr.
Kostenentscheidung: Über die Kosten des Verfahrens muss das Familiengericht entscheiden.
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Eheaufhebung: Wenn Familiengeheimnisse vor Gericht landen
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