Kündigung nach Quarantäneverlängerung: Maßregelungsverbot verletzt?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung eines Arbeitnehmers zurückgewiesen, der nach Mitteilung seiner Quarantäneverlängerung aufgrund von COVID-19 gekündigt worden war. Der Kläger argumentierte, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot und sei sozial ungerechtfertigt. Das Gericht befand jedoch, dass das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Betriebsgröße nicht anwendbar sei und kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vorliege, da die Kündigung nicht unmittelbar an die Quarantäne, sondern an betriebliche Erfordernisse geknüpft war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zurückweisung der Berufung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz zurück.
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Das Gericht entschied, dass das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb nicht anwendbar ist.
Maßregelungsverbot: Es wurde festgestellt, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt.
Sozial ungerechtfertigte Kündigung: Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine sozial ungerechtfertigte Kündigung.
Beweislast: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Kündigung direkt aufgrund seiner Quarantäne erfolgte.
Krankheitsbedingte Kündigung: Das Gericht erkannte an, dass krankheitsbedingte Kündigungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Aussagen des Geschäftsführers: Die Aussagen des Geschäftsführers wurden als verärgerte Reaktion auf die Abwesenheit, aber nicht als unzulässige Drohung interpretiert.
Keine Revision[…]