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Erbausschlagung testamentarischer Alleinerbe bei Ehegattentestament ohne Ersatzerbenregelung

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Ausschlagung des Alleinerben: Schlusserben erben trotzdem
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Beteiligten zu 1 und zu 2 zu je ½ Miterben nach der Erblasserin werden, nachdem der Beteiligte zu 3 die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hatte. Das Urteil basiert auf der Feststellung, dass die Erbausschlagung form- und fristgerecht erfolgte und dass bei einem Ehegattentestament ohne Ersatzerbenregelung die Kinder als stillschweigende Ersatzerben gelten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 91/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Wirksame Erbausschlagung des Beteiligten zu 3, was die Erbenstellung an die Beteiligten zu 1 und zu 2 übergehen lässt.
Rechtsgrundlage: Die Erbfolge basiert auf dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom 03.12.2007.
Formgerechte Ausschlagungserklärung gemäß § 1945 BGB durch notarielle Beurkundung gewährleistet.
Einhaltung der Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 1 BGB, beginnend mit der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen.
Annahme der stillschweigenden Ersatzerbenregelung für die Kinder im Falle der Ausschlagung des Alleinerben.
Keine Anzeichen für eine Erbanahme durch den Beteiligten zu 3, trotz des langen Zeitraums nach dem Erbfall.
Schlusserben: Die Beteiligten zu 1 und zu 2 werden nach der Ausschlagung zu Miterben zu je ½.
Keine Kostenentscheidung notwendig aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels.

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Erbausschlagung und Testament: Ein rechtlicher Überblick
Erbschaftsangelegenheiten sind ein sensibles und oft komplexes Feld des Zivilrechts, das häufig Konflikte zwischen den Erbberechtigten nach sich zieht. Im Zentrum stehen dabei nicht selten Testamente, durch die Erblasser ihren letzten Willen hinsichtlich der Verteilung ihres Nachlasses festlegen. Ein spezieller Fall, der in der rechtlichen Praxis auftritt, ist die Erbausschlagung durch testamentarisch eingesetzte Alleinerben, insbesondere im Kontext von Ehegattentestamenten.

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