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Erbscheinsantrag – Pflichtangaben

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OLG Frankfurt, Az.: 20 W 359/77, Beschluss vom 26.09.1977
Gründe
Die Erblasserin hat zwei Testamente hinterlassen. Beide sind gemeinschaftlich mit dem Antragsteller, ihrem Ehemann, errichtet. In dem früheren Testament vom 25. April 1953 haben die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben mit freiem Verfügungsrecht des Überlebenden über den gesamten Nachlaß eingesetzt. Das spätere Testament vom 14. August 1973 hält die gegenseitige Erbeinsetzung aufrecht, bedenkt aber für die Fälle des gleichzeitigen Todes der Eheleute sowie des Todes des Längstlebenden die Antragsgegner zu 2) – 11) mit dem gesamten beiderseitigen Vermögen. Die Antragsgegner zu 12) – 14) sind testamentarisch nicht bedachte gesetzliche Erben der Erblasserin.

Symbolfoto: Burdun/Bigstock

Am 23. Januar 1974 hat der Antragsteller, gestützt auf das Testament vom 14. August 1973, einen Erbschein beantragt, der ihn als den alleinigen Erben der Erblasserin ausweist. Diesem Antrag ist vom Nachlaßgericht durch Beschluß vom 28. Januar 1974 uneingeschränkt stattgegeben worden. Nach seiner zweiten Eheschließung am 21. Februar 1975 hat der Antragsteller die letztwillige Verfügung vom 14. August 1973 angefochten und am 14. April 1975 beantragt, ihm aufgrund des Testaments vom 25. April 1953 einen Erbschein als Alleinerbe der Erblasserin zu erteilen. Vom Nachlaßgericht ist der am 28. Januar 1974 erteilte Erbschein, weil er nach der Anfechtung des Testaments vom 14. August 1973 eine unrichtige Angabe über den Berufungsgrund enthalte, eingezogen worden; den Antrag des Antragstellers vom 14. April 1975 aber hat es zurückgewiesen mit der Begründung, die Anfechtung der letztwilligen Verfügung vom 14. August 1973 sei ausgeschlossen, weil die Erblasserin auch bei Kenntnis der zweiten Eheschließung des Antragstellers nicht anders verfügt haben würde. Der gegen die Zurückweisung seines Antrags vom 14. April 1975 erhobenen Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß im Ergebnis den Erfolg versagt. Es ist davon ausgegangen, daß dem Antragsteller durch seine Wiederverheiratung zwar ein Anfechtungsgrund erwachsen sei, dieser ihn aber nur berechtige, seine eigenen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 14. Aug[…]


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