Wohnungskaufvertrag und Baurecht: OLG Frankfurt weist Berufung der Klägerin ab
Das OLG Frankfurt wies die Berufung der Klägerin in einem Streit um einen Wohnungskaufvertrag zurück. Die Klägerin forderte Schadensersatz und/oder die Rückabwicklung des Vertrages auf dem Weg des großen Schadensersatzes. Der Beklagte wurde nicht für eine fehlende Baugenehmigung verantwortlich gemacht, da die Wohnung als solche verkauft wurde und keine Garantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit übernommen wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Der Streit umfasste Schadensersatzansprüche und/oder die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
Die Klägerin forderte u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises, den Ersatz zusätzlicher Schäden und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht wies die Klage ab und das OLG Frankfurt bestätigte dieses Urteil in der Berufung.
Trotz der Bezeichnung der gekauften Immobilie als „Wohnung“ im Kaufvertrag, wurde vom Verkäufer keine Garantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit der Wohnung übernommen.
Die Klägerin konnte aufgrund der strengen Maßstäbe nicht beweisen, dass der Verkäufer eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für die baurechtliche Unbedenklichkeit der Wohnung übernehmen wollte.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Verkäufer lediglich eine „Wohnung“ verkauft hat und nicht garantiert hat, dass dafür eine Baugenehmigung besteht.
Das Gericht stützte sich auf frühere Urteile des Bundesgerichtshofs, die ebenfalls keine Garantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit aufgrund der Bezeichnung als „Wohnung“ angenommen hatten.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und die Kosten des Berufungsverfahrens liegen bei der Klägerin.
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Vertragsrecht beim Wohnungskauf: Beschaffenheitsgarantien und baurechtliche Fragen