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Anderweitiger Erwerb – böswilliges Unterlassen durch Arbeitnehmer – Voraussetzungen

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Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs: Arbeitgeber verliert Anspruch auf Annahmeverzugslohn
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass kein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB stattgefunden hat und das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten bis zum 30. April 2021 fortbestanden hat. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung für die Zeit ab Juli 2020 sowie auf Urlaubsabgeltung, nachdem die Beklagte das Vorliegen eines Betriebsübergangs nicht hinreichend darlegen konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 871/21  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses: Bis zum 30. April 2021 bestand das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter fort.
Kein Betriebsübergang: Der angebliche Betriebsübergang gemäß § 613a BGB wurde von der Beklagten nicht ausreichend dargelegt.
Anspruch auf Vergütung: Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung ab Juli 2020, da kein Betriebsübergang stattgefunden hat und er seine Arbeitskraft angeboten hat.
Urlaubsabgeltung: Der Kläger hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den Zeitraum des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Keine Böswilligkeit bei Arbeitslosigkeit: Der Kläger war nicht böswillig arbeitslos, da er sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet und auf Vermittlungen reagiert hatte.
Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Revision nicht zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Beweislast der Beklagten: Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ein Betriebsübergang vorlag, der das Arbeitsverhältnis beendet hätte.

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Arbeitsrechtliche Folgen eines Betriebsübergangs
Das nachfolgende Urteil beschäftigt sich mit der arbeitsrechtlichen Frage nach den Folgen des Unterlassens anderweitigen Erwerbs durch einen Arbeitnehmer nach einem nicht erfolgten Betriebsübergang.

Es geht im Kern um die Voraussetzungen eines böswilligen Unterlassens durch den Arbeitnehmer, der nach einem nicht erfolgten Betriebsübergang Vergütungsansprüche gegen seinen früheren Arbeitgeber […]


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