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Betriebskostenvorschüsse – Wann und wie können erhöht werden?

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LG Berlin – Az.: 63 S 128/21 – Urteil vom 17.06.2022

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 63 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.5.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 104 C 220/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.808,09 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.
1. Nebenkostenabrechnung 2015/2016:
Es besteht ein Anspruch auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2015/2016 gemäß §§ 556 Abs. 1, 535 Abs. 2 BGB in Höhe von 354,45 EUR.

Die Abrechnung ist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB fristgerecht erfolgt. Entgegen der Behauptung der Beklagten wurde die Abrechnung vom 17.5.2017 nicht am 26.7.2017, sondern am 19.5.2017 zugestellt. Dies steht fest gemäß § 314 Satz 1 ZPO aufgrund des nicht angegriffenen Tatbestandes des Urteils des Amtsgerichts. Sollte sich die Beklagte stattdessen auf die Abrechnung für die Gärten bezogen haben, so ist diese nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

(Symbolfoto: Stanislaw Mikulski/Shutterstock.com)

Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird ferner mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an. Die Abrechnung war formell wirksam. Die Korrektur der Abrechnung vom 28.8.2017 mit einer Reduzierung der Nachforderung steht dem nicht entgegen, da der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nach Ablauf der Abrechnungsfrist lediglich gehindert ist, weitere Nachforderungen zu Lasten des Mieters geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. 11. 2004 – VIII ZR 115/04 -, NJW 2005, 219).

Hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Abrechnung wird auch in der Beru[…]


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