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Übernachtungsbesuche neue Lebensgefährtin des Ehemannes als unbillige Härte

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OLG Hamm: Übernachtungsbesuche neuer Partnerin können unbillige Härte darstellen
In familienrechtlichen Auseinandersetzungen stellt sich häufig die Frage nach der Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung nach einer Trennung. Besonders brisant wird diese Thematik, wenn ein Ehepartner einen neuen Lebensgefährten in die gemeinsame Wohnung einlädt. In solchen Fällen muss geklärt werden, ob diese Handlungen eine unbillige Härte für den anderen Ehegatten darstellen und somit eine exklusive Zuweisung der Ehewohnung rechtfertigen können. Das Oberlandesgericht Hamm befasst sich in einem aktuellen Urteil mit dieser Problematik.

Es geht dabei um die Frage, unter welchen Umständen die Anwesenheit eines neuen Lebensgefährten in der ehemals gemeinsamen Wohnung als unbillige Härte angesehen werden kann und welche Rechte dem anderen Ehepartner in Bezug auf die Nutzung der Wohnung zustehen. Dabei spielen Aspekte wie der Schutz der räumlichen Integrität, das Eigentumsrecht und die seelische Belastung der Beteiligten eine wesentliche Rolle. Dieses Urteil ist ein Beispiel für die komplexen und sensiblen Herausforderungen, mit denen sich das Familienrecht bei der Auflösung ehelicher Gemeinschaften auseinandersetzen muss.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: II-2 UF 186/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass wiederholte Übernachtungsbesuche der neuen Lebensgefährtin des Antragsgegners in der gemeinsamen Ehewohnung eine unbillige Härte für die Antragstellerin darstellen, was zur alleinigen Nutzungszuweisung der Wohnung an die Antragstellerin für die verbleibende Trennungszeit führt.

Zentrale Punkte des Urteils:

Anwendbarkeit von § 1361b BGB: Das Gericht stellte fest, dass die Norm anwendbar ist, da die Beteiligten noch verheiratet, aber getrennt leben, und es sich bei der Immobilie um die Ehewohnung handelt.
Unbillige Härte durch Übernachtungsbesuche: Die wiederholten Besuche der neuen Lebensgefährtin des Antragsgegners wurden als unbillige Härte für die Antragstellerin eingestuft, da sie eine erhebliche psychische Belastung und eine Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität darstellen.
Erforderlichkeit der Zuweisung: Die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin wurde als notwendig erachtet, um die unbillige H?[…]


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